Energiepauschale: Wer bekommt sie & wie wird gezahlt?
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Wer bekommt die Energiepauschale?
Die Energiepreispauschale ist Bestandteil des Steuerentlastungsgesetzes 2022, welches die Bundesregierung zur Abfederung der Folgen des Ukraine-Krieges auf den Weg gebracht hat. Die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto steht allen bezugsberechtigten Arbeitnehmenden und auch Selbstständigen zu.
Als bezugsberechtigte Arbeitnehmende gelten:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen (Minijobber).
Neben aktiven Beschäftigten in Voll- und Teilzeit sind weiterhin folgende Personenkreise bezugsberechtigt:
- Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
- Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).
Grundsätzlich steht die Energiepauschale allen Erwerbstätigen zu, die 2022 Einkünfte erzielt haben (1 Tag reicht; die Höhe ist nicht entscheidend). Arbeitnehmende, die vor dem 1. September aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und im nachfolgenden Zeitraum keine neue Arbeit aufnehmen, können die Energiepreispauschale über ihre persönliche Einkommensteuererklärung geltend machen.
Energiepauschale: wer bekommt sie nicht?
Arbeitslose und (nicht berufstätige) Studierende erhalten die Energiepreispauschale nicht. Für Rentner/-innen kann es einen Umweg geben, sofern sie im Verlauf von 2022 in einem Minijob beschäftigt waren oder sind.
Auch Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland erhalten keine Pauschale, gleiches gilt für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
Wann wird die Energiepreispauschale gezahlt?
Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Besteht zum 31. August 2022 ein Dienstverhältnis, erfolgt die Auszahlung im September durch die Arbeitgeber. Ist dies nicht der Fall, kann die Auszahlung nur über die persönliche Steuererklärung 2022 erfolgen, also durch das Finanzamt.
Wie wird die Energiepauschale ausgezahlt?
- EPP für Arbeitnehmende: Die Auszahlung der Energiepreispauschale (EEP) erfolgt im September zusätzlich zum Arbeitslohn.
- EPP für Selbstständige: Die Auszahlung der EPP 2022 erfolgt über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022.
Energiepauschale: Was bleibt übrig?
Die Energiepauschale zählt zu den steuerpflichtigen Einkommensarten und ist ein Brutto-Wert, der noch versteuert werden muss. Die Höhe der Besteuerung unterliegt dem persönlichen Einkommensteuertarif.
Menschen mit geringem Einkommen erhalten mehr netto aus der Energiepreispauschale als Beschäftigte mit höheren Einkommen. Steuerexperten rechnen im Schnitt mit 226 Euro EPP netto aus dem Entlastungspaket, je nachdem, welches Familienverhältnis bestehe und ob Zuschlagssteuern gezahlt würden (z.B. Kirchensteuer).
Ist die Energiepauschale pfändbar?
Auch wenn das Ziel der EPP die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in einer Krisensituation ist, die Energiepauschale zählt grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkommensarten und es spricht aktuell vieles dafür, dass sie auch hinsichtlich der Pfändbarkeit wie Arbeitseinkommen zu behandeln sein wird. Darüber hinaus gelten die Regeln des Pfändungsschutzes. Ein P-Konto bietet dir aktuell automatisch einen Pfändungsschutz von 1.340 Euro je Kalendermonat.
Energiepauschale: Das müssen Arbeitgeber beachten
Viele Arbeitgeber/-innen fragen sich jetzt, wie sie die Energiepauschale korrekt abrechnen und befürchten ein Verwaltungschaos. Die Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang eine umfangreiche FAQ-Seite zur Energiepauschale eingerichtet, die viele Spezialfälle ausführlich behandelt.
Grundsätzlich gilt:
Die Energiepauschale wird über die Lohnabrechnung ausgezahlt und mit der Lohnsteueranmeldung verrechnet. Die Pauschale ist sozialabgabenfrei, aber steuerpflichtig.
Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitslohn
Arbeitgeber/-innen sollen ihren Beschäftigten die Energiepauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
EPP auch bei Bezug von z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), haben Arbeitgeber die EPP an Arbeitnehmende auszuzahlen.
Keine Vorleistung durch Arbeitgeber
Arbeitgeber/-innen sollen die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.
Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben "E"
Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Dazu vermerkst du auf der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben "E".
Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, ersetzt das Finanzamt Arbeitgebenden diesen Betrag.
Energiepreispauschale und Minijobs: Besonderheiten kennen
Im Fall pauschal besteuerter Minijobs ist die Energiepreispauschale steuerfrei. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn Beschäftigte ihren Arbeitgeber/-innen vor der Auszahlung schriftlich bestätigen, dass es sich im jeweiligen Fall um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bundesregierung will so Missbrauch und Überzahlungen verhindern. Die Bestätigung des Minijobbers musst du auch im Lohnkonto aufführen.
Als Formulierungshilfe empfiehlt das Bundesfinanzministerium z.B. folgenden Wortlaut:
Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
Was gilt, wenn Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigen?
Wenn du keine Lohnsteueranmeldung abgibst, weil du z.B. ausschließlich Minijobber beschäftigst oder für Minijobs in Privathaushalten gilt: Du musst die Energiepreispauschale nicht! auszahlen.
Jede/r Minijobber/-in ist in diesem Fall selbst für den Erhalt der EPP verantworlich und muss die Energiepauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.
Energiepauschale für Selbstständige: Wie du sie bekommst
Auch Selbstständige sollen durch die Energiepauschale entlastet werden. Zum Erhalt der 300 Euro musst du keinen gesonderten Antrag stellen. Es wird lediglich die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 um die Höhe der Energiepreispauschale herabgesetzt.
Höhe der Vorauszahlungen entscheidend
Hast du als Solo-Selbstständige/-r z.B. nur eine geringe Höhe an Steuervorauszahlungen zu leisten, reduzieren sich diese im September nach Verrechnung mit der Energiepreispauschale bestenfalls komplett. Etwaige übersteigende Beträge erhältst du nach Abgabe der Einkommensteuererklärung automatisch von deinem Finanzamt.
Länger warten müssen Kleinstunternehmen und Gründer/-innen, die u.U. gar keine Vorauszahlungen leisten. Sie spüren die Entlastung durch die Energiepauschale erst nach Bearbeitung ihrer Jahressteuererklärung 2022. Dies ist u.U. erst Mitte 2023 der Fall.
Finanzamt regelt Umsetzung der Energiepauschale
Beachte in jedem Fall die Ankündigungen der Landesfinanzbehörden, die über das genaue Vorgehen in eigener Zuständigkeit entscheiden. Sie haben hierzu zwei Möglichkeiten.
Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022 durch:
- Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 Abgabenordnung oder
- geänderten Vorauszahlungsbescheid
Es wird also entweder ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10. September 2022 durch das Finanzamt an dich verschickt oder die Landesfinanzbehörde erlässt eine Allgemeinverfügung und regelt die Herabsetzung der Vorauszahlungen verwaltungsintern.
Geleistete Überzahlungen werden erstattet
Hast du bereits für den 10. September 2022 auf der Grundlage eines „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf dein Konto zurückerstattet.
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