Steuern sparen: Sonderabschreibung & Investitionsabzug 2021
Factoring, Finetrading & Fintechs: Alternative Finanzierungsformen
Steuertipps und wichtige Fristen für die Buchhaltung
Ein politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich ereignisreiches Jahr geht zu Ende. Selbstständige und kleine Unternehmen sollten jetzt noch schnell ihre Chance nutzen und durch gezielte Investitionen Gewinne minimieren und Steuern sparen. Hier findest du einen kurzen Überblick zu Last-Minute-Steuertipps sowie wichtigen Fristen für deine Buchhaltung.
1. Sofortabschreibungen Geringwertige Wirtschaftsgüter
Noch schnell die Werkstatt verschönern oder ein digitales Upgrade installieren im Büro? Die Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die den Netto-Warenwert von 800 Euro nicht überschreiten, darfst du sofort abschreiben werden. Hierunter fallen z.B. Teile der Büroausstattung, Mobiliar oder Hardware. Übersteigt der Netto-Anschaffungswert jeweils die Grenze von 800 Euro erfolgt die stufenweise Abschreibung des Anlagegutes gemäß der jeweiligen Nutzungsdauer (u.a. 10 Jahre für Büroeinrichtung; 6 Jahre für betriebliche PKW).
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat die Abschreibungsdauer für bestimmte technologische Wirtschaftsgüter (Tablets, Laptops; nicht aber Smartphones!) von ursprünglich 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. Wenn du also im laufenden Veranlagungszeitraum ein neues Tablet oder Laptop angeschafft hast, kannst du dies mit einem Erinnerungswert von 1 Euro vollständig abschreiben. Der Erinnerungswert gibt an, dass ein Wirtschaftsgut aus dem Anlagevermögen bereits vollständig abgeschrieben wurde, aber immer noch im Betrieb genutzt wird. Für den Rest der Nutzungsdauer erscheint das Anlagegut dann mit einem Betrag von 1,00 € weiterhin in deiner Bilanz.
Hard- und Software, die vor dem 1. Januar 2021 angeschafft wurden, können Unternehmerinnen und Unternehmer noch bis zum 31.12.2021 unter ihrem Restbuchwert abschreiben.
2. Sonderabschreibungen
Investierst du bis zum Jahresende noch in die Anschaffung höherwertiger Betriebsmittel, kannst du hierfür eine Sonderabschreibung steuerlich geltend machen. In der Regel dürfen 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist die nahezu ausschließliche Nutzung (mind. 90 Prozent) der Investitionsgüter für unternehmerische Zwecke.
3. Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Du kannst geplante Betriebsausgaben und Investitionen in Maschinen und Betriebsmittel oder für digitale Wirtschaftsgüter auch im Sinne von § 7 EStG (Investitionsabzugbetrag) steuerlich behandeln. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) beträgt 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, maximal jedoch 200.000 Euro. Wenn du für 2022 eine Geschäftserweiterung planst oder neue Maschinen und Fahrzeuge, erlaubt dir der Investitionsabzugsbetrag bereits im laufenden Kalenderjahr eine Gewinnminderung und Steuerreduzierung.
Hinweis: Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag dürfen für das gleiche Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden.
Investitionsabzugsbetrag: Neue steuerliche Regeln ab 2021
Mit der Einführung des Jahressteuergesetz 2020 hat die Bundesregierung eine einheitliche Gewinnobergrenze sowie inhaltliche Verbesserungen für den Investitionsabzugsbetrag verabschiedet. Diese gelten fortlaufend für Sonderabschreibungen ab dem Wirtschafts- und Steuerjahr 2020.
Die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag im Überlick:
- Max. 200.000 EUR Gewinngrenze: Für alle Steuerpflichtigen, die Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nutzen wollen, gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen.
- Anstieg der abschreibungsfähigen Kosten von 40% auf 50%: Die abschreibungsfähige Höhe der Anschaffungskosten von bis zu 40 Prozent weitet das Jahressteuergesetz noch einmal aus: Bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten können ab dem Wirtschafts- und Steuerjahr 2020 als Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.
- Vermietete Wirtschaftsgüter steuerlich abschreiben: Ein weiteres Novum im Jahressteuergesetz ist die Anerkennung vermieteter Wirtschaftsgüter im Sinne der begünstigten Investitionskosten und zwar unabhängig von der Dauer ihrer jeweiligen Vermietung. Zuvor waren ausschließlich Investitionen in Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden, steuerlich abzugsfähig.
4. Kleinunternehmerregel prüfen vs. Regelbesteuerung
Gründer im Nebenerwerb, Kleingewerbetreibende und Freiberufler, die 2021 von der Kleinunternehmerregel Gebrauch gemacht haben, sollten zum Jahreswechsel ihre Umsätze rekapitulieren. Hast du nicht mehr als 22.000 Euro erwirtschaftet und wirst du perspektivisch im Jahr 2022 den Wert umsatzsteuerpflichtiger Umsätze von 50.000 Euro nicht übersteigen, darfst du die Kleinunternehmerregel anwenden. Überschreitest du eine der beiden Umsatzgrenzen, fällst du ab 2022 automatisch in die Regelbesteuerung.
Keine Umsatzsteuervoranmeldung vs. kein Vorsteuerabzug
Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und sind auch von der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Umgekehrt dürfen Kleinunternehmer allerdings auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Grundsätzlich gilt: Du entscheidest und hast ein Wahlrecht zwischen Regelbesteuerung oder Anwendung der Kleinunternehmerregel. Entscheidest du dich jedoch am Beginn einer Gründung explizit gegen die Besteuerung als Kleinunternehmer, bleibst du umsatzsteuerpflichtig und bist an diese Entscheidung fünf Jahre lang gebunden.
Für eine saubere Buchhaltung und um keine plötzlichen Steuerforderungen zu risikieren, sollten Kleinunternehmer ihre Umsätze deshalb am besten quartalsweise checken.
5. Frist zur Verjährung offener Forderungen aus 2018
Selbstständige und Unternehmen, die noch über offene Forderungen aus 2018 verfügen, haben bis Ende Dezember Zeit eine zum Jahreswechsel drohende Verjährung abzuwenden.
In der Regel gilt für Forderungen aus Geschäftsbeziehungen eine dreijährige Verjährungsfrist. Versäumst du diese Frist und liegen bis zu diesem Zeitpunkt weder ein gerichtliches Mahnverfahren, noch eine Klage oder eine Schuldanerkenntnis vor, wird die Forderung für dich uneinbringlich.
Bei ausbleibenden Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen gilt die Verjährung für jeden konkreten Einzelposten.
6. Flexible EÜR vs. Zehn-Tage-Frist zum Jahreswechsel
Selbstständige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, haben im Dezember zusätzliche steuerliche Gestaltungsspielräume. In die Gewinnberechnung 2021 fließen nämlich nur solche Einnahmen ein, die auch tatsächlich auf deinem Bankkonto gutgeschrieben sind. Vereinbarst du in Q4 z.B. mit deinen Geschäftspartnern entsprechend großzügige Zahlungsziele und ziehst umgekehrt Betriebsausgaben in den Dezember vor, kannst du die Steuerlast für 2021 ebenfalls senken.
Von diesem Prinzip ausgenommen sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die unter die sogenannte Zehn-Tage-Regel fallen:
Einnahmen und Ausgaben, die ein Unternehmen gemäß der Zehn-Tage-Regel zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres verbucht, gelten als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind z.B. deine monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten und Pachten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen. Zu regelmäßig zufließenden Einnahmen gehören u.a. jährliche Provisionszahlungen, Abo-Umsätze oder regelmäßige Vorauszahlungen für vertragliche Dienstleistungen im Monat Dezember, sofern ihre Zahlbarkeit im Zeitraum der Zehn-Tage-Regel fällig ist.
7. Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen
Freiberufler und Soloselbstständige müssen zum Jahresende eine weitere Deadline in ihrer Buchhaltung berücksichtigen. Hast du für die Fördermonate Januar bis Juni 2021 Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe spez. Neustarthilfe erhalten, musst du bis zum 31. Dezember 2021 eine Schlussabrechnung erstellen.
Darin wird geprüft, ob deine erzielten Umsätze und sonstigen Einnahmen im Förderzeitraum den Erhalt der Neustarthilfe tatsächlich rechtfertigen. Mögliche Überzahlungen müssen voraussichtlich bis zum 30. Juni 2022 rückerstattet werden. Weitere Einzelheiten zur Schlussabrechnung findest du in den offiziellen FAQ zur Neustarthilfe auf der zentralen Antragsplattform.
Bild-Urheber:
iStock.com/Ralf Geithe