Steuererklärung 2020: Verlängerte Abgabefristen
Steuertipps für Selbstständige: 2020 noch Steuern sparen
Verlängerte Abgabefristen im Besteuerungszeitraum 2020
Normalerweise müssen Steuerpflichtige ihre Steuererklärung jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Nutzt du die beratende Unterstützung durch eine/n Steuerberater*in, verlängert sich die Frist automatisch bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres. Fällt diese Abgabefrist auf einen Samstag oder Sonntag, so verschiebt sie sich auf den darauf folgenden Montag.
Alles anders im Corona-Krisenjahr 2020
Alles anders im Corona-Krisenjahr und Besteuerungszeitraum 2020. Sowohl Finanzämter als auch prüfende Dritte sind überlastet durch die zusätzliche Verantwortung z.B. im Rahmen von Antrags- und Prüfverfahren für Corona-Hilfen. Deshalb hat das Finanzministerium Ende Juli die Abgabefrist für Steuererklärungen 2020 kurzerhand um drei Monate verlängert:
- Unberatene Fälle bis zum 1. November 2021: Machst du die Steuererklärung für 2020 ohne fremde Hilfe, hast du gemäß verlängerter Frist noch bis zum 1. November 2021 Zeit für die Abgabe. In denjenigen Bundesländern, in denen der 1. November ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist am 2. November 2021. Dies trifft zu auf die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.*
- Beratene Fälle bis zum 31. Mai 2022: Deutlich mehr Luft genießen Freiberufler, Soloselbstständige und kleine Unternehmen, sofern sie die Unterstützung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfe-Vereins in Anspruch nehmen. In diesen Fällen verlängert der Gesetzgeber die Abgabefrist noch bis zum 31. Mai 2022.*
* Abweichungen gelten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Nur in Ausnahmefällen noch mehr Zeit
Das Bundesfinanzministerium hat die verlängerten Abgabefristen einschließlich Handlungsempfehlungen in einem Anwendungserlass (IV A 3 - S 0261/20/10001 :014) an die Finanzbehörden übermittelt. Demnach sind weitere Verlängerungen der Abgabefristen für das Jahr 2020 nur dann möglich, sofern gute Gründe für ein Überschreiten der Frist vorgebracht werden können. Die reine Arbeitsüberlastung deines Steuerberaters zählt nicht dazu.
Angerechnet werden u.a.:
- Krankenhausaufenthalte,
- eine langwierige Krankheit sowie
- das unverschuldete Fehlen notwendiger Unterlagen von anderer Stelle.
Verspätungszuschläge bis maximal 25.000 EUR
Kommst du der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht fristgerecht nach, riskierst du empfindliche Säumniszuschläge. Gemäß § 152 der Abgabenordnung sind dies 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Die Obergrenze für Verspätungszuschläge hat das Finanzamt auf maximal 25.000 EUR gedeckelt.
Fristverlängerung für zinsfreie Karenzzeiten 2020
Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO ("Vollverzinsung") beginnt im Allgemeinen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (allgemeiner Zinslauf).
Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 10 und 11 EGAO
− der allgemeine Zinslauf (vgl. Rn. 18) erst am 1. Juli 2022 sowie
− der besondere Zinslauf (vgl. Rn. 19) erst am 1. März 2023.
Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um beratene oder nicht beratene Fälle handelt.
Steuertipps für Selbstständige: So kannst du für 2020 sparen
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Über den Referenten: Melchior Neumann ist ausgebildeter Steuerfachangestellter und absolvierte im Anschluss ein Wirtschaftsstudium, Schwerpunkt Steuerrecht & Wirtschaftsprüfung. Neben seiner mehrjährigen Berufserfahrung für u.a. KPMG und die ETL-Gruppe, ist Melchior außerdem seit über 15 Jahren selbstständig tätig, inzwischen als Kanzleimanager der Kontist Steuerberatungsgesellschaft mbH.
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