Corona-Wirtschaftshilfen verlängert bis 31. März 2022
Alle Fördermittel und wie du sie beantragst
„Ganz Deutschland ist ein einziger großer Ausbruch“ (RKI)
Die vierte Corona-Welle hat Deutschland fest im Griff. Um eine komplette Überlastung des Gesundheitssystems noch zu verhindern, haben sich Bund und Länder am vergangenen Donnerstag auf neue Corona-Schutzmaßnahmen verständigt.
Ökonomisch von diesen besonders betroffen sind u.a. die Veranstaltungswirtschaft, Beherbergungsbetriebe sowie viele saisonale Gewerke, die angesichts geschlossener Weihnachtsmärkte sowie Betriebsschließungen vor hohen Umsatzeinbußen stehen.
Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz* vom 18. November wurde deshalb eine Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 31. März 2022 beschlossen. Dies gilt auch für die Neustarthilfe, deren Antragsfrist bereits am 31. Oktober endete. Überbrückungshilfe III Plus und die erleichterten Bedingungen zum Bezug des Kurzarbeitergelds kannst du aktuell noch bis zum 31. Dezember 2021 beantragen.
Darüber hinaus wollen Bund und Länder weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von den neuen Maßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln, die durch die Länder koordiniert werden. Für betroffene Unternehmen des Handels bestehe zudem gleichbleibend die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus abzuschreiben.
Hospitalisierungsrate als neuer Maßstab im Kampf gegen Corona
Bund und Länder haben sich zudem auf flächendeckende Zugangsbeschränkungen im öffentlichen Leben verständigt, die sich an der Hospitalisierungsrate im jeweiligen Bundesland orientieren sollen.
Die Hospitalisierungsrate gibt die Zahl der in Kliniken aufgenommenen Corona-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
- Bund-Länder-Beschluss vom 18. November 2021
Unternehmerinnen und Unternehmern ist zu empfehlen, das dynamische Infektionsgeschehen am jeweiligen Standort über die amtlichen Behördenaushänge zu verfolgen, um rechtzeitig reagieren und Prozesse anpassen zu können.
Diese Hospitalisierungswerte sind Maßnahmen induzierend:
- Hospitalisierungsrate 3=2G: Ab einer Hospitalisierungsrate von 3 haben flächendeckend nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen.
- Hospitalisierungsrate 6=2G plus: Liegt die Hospitalisierungsrate über 6 müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorgelegen (2G plus). Diese Regelung gilt insbesondere an Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko - etwa in Diskotheken, Clubs oder Bars.
- Hospitalisierungsrate 9=Kontaktbeschränkungen plus: Bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems, spätestens wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 überschreitet, werden die Länder – unter Vorbehalt der Zustimmung der Landtage – weitere Maßnahmen ergreifen und können damit auch Kontaktbeschränkungen beschließen.
Wird der jeweilige Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten, können die 2G-Regelungen wieder zurückgenommen werden. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche unter 18 sowie Personen, die nicht geimpft werden können.
*Den vollständigen Wortlaut des Bund-Länder-Beschlusses vom 18. November kannst du online hier nachlesen.
Die Regeln der Hospitalisierungsrate im Überblick / © Bundesregierung
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