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Bund beschließt landesweit schärfere Corona-Regeln

2-G-Plus in der Gastronomie, 2-G in Kultureinrichtungen und im Einzelhandel, veränderte Quarantänepflichten für vollständig Geimpfte sowie Pläne zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht – Bund und Länder haben weitere schärfere Corona-Regeln beschlossen. Die Maßnahmen gelten inzidenzunabhängig als bundesweite Mindeststandards. Das müssen Unternehmen beachten.

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Schärfere Corona-Regeln für die Gastronomie

Die neuen Corona-Maßnahmen im Überblick

Nun also Omikron! Die jüngste der Corona-Varianten im nunmehr dritten Jahr des Pandemie-Geschehens sorgt für neue Anpassungen im Infektions- und Arbeitssschutz, die Unternehmen beachten müssen.

Vor dem Hintergrund steigender Inzidenzen und der am 6. Januar veröffentlichten zweiten Stellungnahme des Corona-Experten-Rats traten Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und die Regierungschefinnen und Chefs der Bundesländer am vergangenen Freitag erneut zusammen. 

Der im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz gefundene Beschluss bildet die neue Grundlage für bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen aber auch zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetrieb in der Pandemie.

Kritische Infrastrukturen schützen

Die Maßnahmen seien notwendig, da Infektionen mit der Omikron-Variante, bezogen auf die Fallzahlen, zwar voraussichtlich seltener zu schweren Krankheitsverläufen führten, gleichwohl sei aufgrund des zeitgleichen Auftretens sehr vieler Infizierter von einer hohen Belastung der Krankenhäuser auszugehen. Zudem drohte bei Aufrechterhaltung der bestehenden Quarantäne-Regeln im Zuge der Ausbreitung der Virusvariante eine Beeinträchtigung des Regelbetriebs kritischer Infrastrukturen.

Bürgerinnen und Bürger, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte müssen sich alsbald auf das Einhalten bundesweit als Mindeststandards geltender neuer Schutzmaßnahmen im Kampf gegen die Pandemie einstellen. Diese Maßnahmen wurden beschlossen und treten Mitte Januar in Kraft:

FFP-Maskenpflicht

Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen: Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs wird die Verwendung von FFP2-Masken nach wie vor dringend empfohlen.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal 10 Personen erlaubt: Es bleibt weiterhin notwendig, die Kontakte auch bei privaten Zusammenkünften deutlich zu reduzieren. Die bestehende Regel, dass private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal 10 Personen erlaubt sind, bleibt deshalb bestehen.

Zusätzliche Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind jeweils ausgenommen.

2-G in Kultur- und Freizeiteinrichtungen und im Einzelhandel

Zutritt zum Einzelhandel, Kultur- und Freizeiteinrichtungen nur unter 2-G: Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich.

Ausnahmen für bestimmte Zielgruppen: Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind ebenfalls möglich. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert.

2G Plus in der Gastronomie

Bundesweit und inzidenzunabhängig 2G Plus in der Gastronomie: Auch der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafes, Bars und Kneipen etc.) ist weiterhin auf Geimpfte und Genesene beschränkt (2G) und wird ergänzend kurzfristig bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus).

Grund für die verschärfte Regelung sei die Tatsache, dass in gastronomischen Innenräumen häufig keine Masken getragen würden. Daher sei dort das Infektionsrisiko bei der Omikron-Variante erhöht.

Clubs bleiben geschlossen

Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen bleiben bis auf Weiteres geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten. Damit manifestiert der MPK-Beschluss die in den einzelnen Bundesländern bereits seit Weihnachten geltenden Beschränkungen.

Homeoffice-Pflicht bleibt bestehen

Bund und Länder weisen im MPK-Beschluss auf die gleichsam bestehende Verpflichtung zum Homeoffice hin. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen Home Office überall dort ermöglichen, wo es der Tätigkeitsbereich gestattet. Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale dürfen Beschäftigte und Freiberufler zusätzliche Kosten im Homeoffice bis zu maximal 600 EUR auch im VZ 2022 als Teil ihrer Werbungskosten in der Steuererklärung abschreiben.

Veränderungen in der Quarantäne-Pflicht

Keine Quarantäne für Geboosterte: Wer Kontakt zu einem Infizierten hatte und geboostert ist, muss künftig nicht mehr in Quarantäne.

Keine Quarantäne für doppelt Geimpfte oder Genesene unter Bedingungen: Doppelt Geimpfte oder Genesene, deren letzte Impfung oder deren Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt, sind ebenfalls von der Quarantäne befreit.

In allen anderen Fällen Beendigung der Quarantäne nach 10 Tagen: Ansonsten gilt generell: Für infizierte Personen oder für Kontaktpersonen endet die Isolation bzw Quarantäne nach zehn Tagen. Man kann sich aber bereits jeweils nach sieben Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten.

Besondere Quarantäne-Regeln in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beendet und der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. 

Kommt eine Wiederherstellung der Pandemischen Notlage?

In seiner Stellungnahme hatte der Expertenrat der Bundesregierung zudem empfohlen, abermals die epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag zu erklären. Zustimmung erhalten die Mitglieder des Gremiums von den unionsgeführten Bundesländern. Ablehnend hingegen erklärten sich bereits Bundeskanzler Scholz (SPD) und Justizminister Marco Buschmann (FDP).

Keine flächendeckenden Lockdowns

Damit sind auch nach der aktuellen Ministerpräsidentenkonferenz flächendeckende Lockdowns ausgeschlossen. Tatsächlich gelten sämtliche am 7. Januar beschlossenen Maßnahmen als bundesweit einheitliche Mindeststandards, darüber hinaus gehende Maßnahmen in den Ländern bleiben möglich. 

Grafik zu den neuen Quarantäne-Regeln / © Bundesregierung

Grafik zu den neuen Quarantäne-Regeln der Bundesregierung im Kampf gegen Omikron

Wann kommt die allgemeine Impfpflicht?

Bezüglich der Impfkampagne zieht der MPK-Beschluss ein gemischtes Fazit: Das Ziel, bis Weihnachten 30 Millionen Impfungen durchzuführen, habe man erreicht. Jetzt wollen Bund und Länder in einer gemeinsamen Kraftanstrengung bis Ende Januar weitere 30 Millionen Impfungen durchführen. Auch eine allgemeine Impflicht soll künftig dazu beitragen den geplanten Impferfolg sicherzustellen: 

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder halten angesichts der Notwendigkeit, eine hohe Impfquote zu erreichen, eine allgemeine Impfpflicht für nötig. Sie bekräftigen ihre dazu gefassten Beschlüsse vom Dezember 2021. Die Länder gehen davon aus, dass dazu bald ein Zeitplan für die entsprechende Gesetzgebung vorliegen wird.

– Auszug MPK-Beschluss vom 7. Januar 2022

Die öffentlich besonders kontrovers diskutierte Frage einer allgemeinen Impfpflicht könnten die Bundestagsabgeordneten schon Ende Januar in einer „Orientierungsdebatte“ behandeln. Daran anschließen würde sich dann eine Abstimmung nach eigenem Gewissen und ohne Fraktionszwang. Einen genauen Zeitplan für die Klärung dieser Frage findet sich im aktuellen MPK-Beschluss jedoch noch nicht.

Neue Gesetze & Verordnungen ab 2022

Neue Gesetze für Unternehmen ab 2022

Neue Vorgaben zum Pfändungsschutzkonto, Richtlinien zum Arbeitsschutz in der Corona-Krise, neue Meldepflichten im Transparenzregister oder das Aus für die Plastiktüte – Erfahre hier die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen für Unternehmen ab 2022.

Überbrückungshilfe IV beantragen

Für alle von den neuen Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen stellt die Bundesregierung auch 2022 finanzielle Unterstützung zur Verfügung, unter anderem mit der neuen Überbrückungshilfe IV. Da die erweiterten Zugangsbeschränkungen für bestimmte Branchen, etwa für den Einzelhandel und für die Gastronomie, einen zusätzlichen Kontrollaufwand erfordern können, berücksichtigt der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe IV entsprechende Sach- und Personalkosten bei den Fixkosten.

Deinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV oder die verlängerte Neustarthilfe kannst du bereits jetzt über die zentrale Antragsplattform einreichen. Erste Abschlagszahlungen sollen bald folgen.

Wann treten die neuen Corona-Maßnahmen in Kraft?

Die Beschlüsse der aktuellen Ministerpräsidentenkonferenz wirken sich nicht sofort auf die geltenden Regeln in deinem Bundesland aus. Die seit Dezember 2021 geltenden Corona-Verordnungen bleiben in den meisten Bundesländern noch bis Mitte Januar gültig und müssen nun zeitnah angepasst werden. Die nächste Zusammenkunft der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) ist für den 24. Januar 2022 geplant. 

Einige Bundesländer haben bereits Abweichungen bzw. Kritik am aktuellen Beschluss der MPK geübt. Während die neuen Corona-Regeln für manche Regionen eine Erleichterung darstellen (z.B. im Hotspot-Gebiet Sachsen) beklagen andere Bundesländer die fehlende Treffsicherheit (z.B. Deltavariantengebiet Sachsen-Anhalt).

Beobachte deshalb genau die Bekanntmachungen deiner Landesregierung am Standort, um deine Betriebsabläufe zeitgemäß und rechtssicher anzupassen.

Sonderregeln nach Bundesländern kennen

Baden-Württemberg

Viele der in der MPK beschlossenen neuen Maßnahmen sind in Baden-Württemberg bereits in Kraft, darunter die 2G-Plus-Regel für Besuche in der Gastronomie. Ausgenommen hiervon sind Menschen mit Booster-Impfung sowie Geimpfte, deren vollständige Impfung maximal 3 Monate alt ist. Auch Genesene, deren Infektion maximal 3 Monate zurückliegt, benötigen kein negatives Testergebnis. Darüber hinaus gilt in Baden-Württemberg seit dem 27.12.21 eine Sperrstunde von 22:30 Uhr bis 5 Uhr.

Bayern

Deutlich kritisch äußerte sich Ministerpräsident Markus Söder (CSU) in einer Protokollerklärung zu den neuen Corona-Regeln:

Der heutige Beschluss bleibt in weiten Teilen hinter der bereits geltenden Rechtslage in Bayern und einigen anderen Ländern zurück. Weitere Verschärfungen freiheitseinschränkender Maßnahmen, wie eine inzidenzunabhängige 2G Plus-Regel in der gesamten Gastronomie, müssen erst auf Basis einer möglichst gesicherten wissenschaftlichen Expertise sorgfältig geprüft werden. Diese liegt noch nicht in ausreichendem Maße vor.

So gilt in Bayern bereits eine weitgehende FFP2-Maskenpflicht, die als besonders infektionsgefährlich eingestuften Bars, Kneipen und Diskos sind vollständig geschlossen und für Kultur-, Sport- und sonstige Veranstaltungen wurde 2G Plus mit Kapazitätsbeschränkungen eingeführt. In „regionalen Hotspots“ ist das Betreiben der Gastronomie sogar komplett untersagt.   

Brandenburg

In Brandenburg sind die aktuellen Beschränkungen der laufenden Corona-Schutzverordnung zunächst noch bis zum 19. Januar in Kraft. 

Sachsen

In Sachsen gilt die aktuelle Corona-Verodnung noch bis zum 15. Januar. Die neue sächsische Corona-Verordnung soll am 14. Januar in Kraft treten und dann bis zum 6. Februar ihre Gültigkeit behalten. Geplant sind deutliche Lockerungen der geltenden Corona-Regeln, darunter u.a. die folgenden Maßnahmen:

  • 2G+ für die Gastronmie; Erweiterung der Spersstunde von 20 Uhr auf 22 Uhr 
  • Öffnung von Museen und Gedenkstätten unter der 2G-Regel 
  • andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Kino, Theater) dürfen unter der 2G-Plus-Regel öffnen
  • Sport im Innenbereich darf unter 2G+ öffnen
  • Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze dürfen touristische Reisende unter der 2G-Plus-Regel empfangen
  • Öffnung von Musik- und Tanzschulen unter 2G 
  • Für Versammlungen gilt eine maximale Kapazität von 1000 Personen

Die neuen Regeln gelten vorbehaltlich einer definierten Überlastungsstufe.

Die Überlastungsstufe in Sachsen gilt, sobald:

  • die Inzidenz von 1.500 überschritten wurde oder
  • die Bettenbelegung mit Covid-19-Patienten auf den Normalstationen der KH 1.300 übersteigt oder
  • die Bettenbelegung mit Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen der KH 420 übersteigt.

Sachsen-Anhalt

Auch Sachsen-Anhalt bleibt zunächst bei seinen derzeit geltenden Corona-Maßnahmen und wird in der Gastronomie keine zusätzlichen Tests für Genesene und Geimpfte verpflichtend anordnen. Als Grund hierfür nannte Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) das Vorherrschen der Delta-Variante in seinem Bundesland.

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Über den Autor

Kathleen Händel

Kathleen schreibt im Magazin von Zandura und Unternehmenswelt über die wichtigsten News für Gründer und junge Unternehmen. Digitale Trends, Tipps für deine Marke, Gründungs- und Wachstumschancen erfährst du hier. Zuvor war Kathleen für Social Start-ups, Stiftungen und digitale Plattformen redaktionell verantwortlich. Seit 2019 ist Kathleen Chefredakteurin von Zandura.

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