· Recht & Steuern

Neue Gesetze für Unternehmen ab 2022

Neue Vorgaben zum Pfändungsschutzkonto, Richtlinien zum Arbeitsschutz in der Corona-Krise, neue Meldepflichten im Transparenzregister oder das Aus für die Plastiktüte – Erfahre hier die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen für Unternehmen ab 2022.

Rechtssichere Geschäftsvorlagen für dein Unternehmen

Neue Gesetze & Verordnungen für Unternehmen ab 2022

Im Zuge der anhaltenden Corona-Krise hat die Bundesregierung zahlreiche neue Arbeitsschutzmaßnahmen beschlossen, denen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch 2022 verstärkt nachkommen müssen.

Der Beschluss einer berufsbezogenen Impfpflicht aber auch die Kontrolle der Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz erfordern einen erhöhten Ressourcenaufwand im täglichen Betriebsalltag.

Diese Arbeitsschutzmaßnahmen musst du jeweils beachten:

Für Betriebe mit Impfpflicht gilt:

Ab dem 16. März 2022 müssen nach § 20a Infektionsschutzgesetz alle Beschäftigten in gesundheitsbezogenen Unternehmen vollständig gegen COVID-19 geimpft sein. Dazu zählen u.a. Kliniken, Pflegeheime, Arzt- und Zahnarztpraxen. Der Kreis der Beschäftigten beinhaltet sämtliche angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also auch z.B. Reinigungskräfte und/oder Hausmeisterdienste.

Als Arbeitgeber*in bist du dazu verpflichtet, dir von allen Beschäftigten bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen zu lassen bzw. den Status zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bei fehlendem Impfnachweis musst du das zuständige Gesundheitsamt informieren, welches weitere Schritte einleitet (u.a. Untersagung des Betretens der Betriebsstätte).

Wichtig: Können Beschäftigte aufgrund eines erforderlichen aber fehlenden Nachweises ihrer Arbeit nicht ordnungsgemäß nachkommen, haben Arbeitgeber das Recht eine personenbedingte Kündigung auszusprechen. Dies gilt immer der Tatsache vorausgesetzt dass kein Konsens über Ausgleichsangebote erzielt werden konnte.

Von der Impfpflicht befreit sind grundsätzlich Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Corona-Vakzine verabreicht bekommen dürfen und nur gegen Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests.

Für Betriebe ohne Impfpflicht gilt:

Bereits beschlossen und noch bis zum 19. März 2022 gilt in Deutschland an jedem Arbeitsplatz die 3G-Regel. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen die Betriebsstätte demnach nur betreten, sofern sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Eine Auskunftspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht allerdings nicht. Sollte es im Arbeitsverhältnis zur Vorlage gefälschter Impfausweise kommen, machen sich Betroffene jedoch seit dem 24. November nach § 279 Strafgesetzbuch strafbar. Kannst du einen solchen Missbrauch des Impfnachweises belegen, bist du als Arbeitgeber berechtigt eine fristlose Kündigung auszusprechen. Gibt es nachvollziehbare Gründe für deine Annahme ohne die Möglichkeit die Fälschung zu überprüfen, kannst du immer noch eine Verdachtskündigung aussprechen.

Bereits seit 2016 müssen Kundinnen und Kunden für die Inanspruchnahme einer Plastiktüte im Handel mindestens 5 Cent bezahlen. 2022 folgt ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Reduzierung des weltweiten Verpackungsmülls.

Künftig dürfen Kunststoffbeutel mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern – die klassische Einkaufstüte – nicht mehr im Handel verkauft werden. Lediglich die in Gemüse- und Obstabteilungen von Supermärkten üblichen dünnen „Hemdchenbeutel“ dürfen weiterhin angeboten werden.

Ab 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit, dass sich Bürgerinnen und Bürger auf elektronischem Weg in der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dazu den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, das heißt die Nutzung der sogenannten Online-Ausweisfunktion des Personalausweises.

Persönlich vorsprechen dürfen Bundesbürger*innen natürlich weiterhin, allerdings ist dies nicht mehr zwingend notwendig.

Zum 1. Januar 2022 treten einige Änderungen im Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) in Kraft, die einer entsprechenden Novelle der Bundesregierung folgen. Das Elektrogesetz regelt den Umgang für die Inbetriebnahme von neuen Elektro- und Elektronikgeräten und auch die Rücknahme und Entsorgung von Elektroaltgeräten. 

Konkret neu sind: 

  • Ausdehnung der Informationspflichten
  • Erweiterung der Rücknahmepflichten für Vertreiber (insbesondere für Lebensmittelhändler)
  • Anpassung der Berechnung der Quadratmeter-Schwelle
  • Kostenfreie Rücksendung vieler Altgeräte im Fernabsatz

Supermärkte, die eine Verkaufsfläche ab 800 Quadratmetern haben und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten, müssen ab Januar 2022 Elektroschrott annehmen. Bis zu einer Kantenlänge von 25 Zentimeter dürfen Verbraucher drei Altgeräte pro Geräteart abgeben, ohne Neuware zu kaufen. Bei größeren Apparaten gibt es das Rückgaberecht nur, wenn Kundinnen und Kunden zugleich ein Neuprodukt erwerben. Als Händler profitierst du noch von einer Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Annahmestellen spätestens eingerichtet sein.

Wichtig: Die Rücknahmepflicht gilt künftig auch für Online-Elektrohändler. 

Diejenigen Unternehmen, die bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister stehen, mussten sich in der Vergangenheit nicht zusätzlich ins Transparenzregister eintragen. Seit dem 1. August 2021 gilt diese Ausnahme nicht mehr: Seitdem müssen sich alle Unternehmen, also zum Beispiel auch GmbHs, ins Transparenzregister eintragen lassen und zwar unabhängig davon, ob sie schon in anderen staatlichen Registern stehen. Dadurch wird das Transparenzregister in den Worten des Gesetzgebers zum „Vollregister“. Bei Nichteintragung drohen Bußgelder von bis zu 1 Million Euro.

Bis Mitte 2022 gelten folgende Übergangsfristen:

  1. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Eintragung bis zum 31. März 2022 vornehmen.
  2. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften erfolgt die Meldung bis spätestens zum 30. Juni 2022.
  3. In allen anderen Fällen muss die Meldung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Das Transparenzregister dient dem Kampf gegen die Geldwäsche, deshalb müssen die „wirtschaftlich Berechtigten“ von Unternehmen, Stiftungen und Vereinen dort verzeichnet sein. Wirtschaftlich berechtigt ist, wer

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Bereits im Februar 2021 hat die noch alte Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union (DiRUG) beschlossen. Das neue Gesetz soll am 1. August 2022 in Kraft treten und u.a. die Online-Gründung einer GmbH ermöglichen. 

Das Online-Gründungsverfahren für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) soll hierzulande schon innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung der Handelsregisteranmeldung und Zahlung des Stammkapitals abgeschlossen sein. Die Frist gilt allerdings nur bei Verwendung von Musterdokumenten und verlängert sich ansonsten auf zehn Arbeitstage.

Neben der GmbH-Gründung werden auch weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen, einschließlich der Beglaubigung einer elektronischen Signatur, digital ermöglicht und ersetzen in Zukunft den Gang zum Notariat. So sind in Zukunft mittels einer Beglaubigung per Videokonferenz sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister für Einzelkaufleute, GmbHs, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie deren Zweigniederlassungen möglich. 

Online-Gründung nur in bestimmten Fällen

Keine Anwendung findet das neue Verfahren für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Im Fall der GmbH folgt die Inanspruchnahme der Voraussetzung, dass es sich um eine Bargründung handelt. Gründungen, im Zuge derer das Stammkapital in Sachwerten erbracht wird, erfordern weiterhin den üblichen Präsenztermin beim Notar.

In schwieriegn Zeiten können Selbständige und Privatpersonen ihr Firmenkonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und profitieren seit dem 1. Dezember 2021 von zahlreichen Neuregelungen.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt allen Bürgerinnen und Bürgern auch bei laufenden Vollstreckungsmaßnahmen ein gesetzlich vorgeschriebenes Existenzminimum, über das auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr verfügt werden darf. Auf der ersten Stufe ist für jeden ein Grundfreibetrag von aktuell 1.259,99 Euro pfändungsrechtlich geschützt. Auf der zweiten Stufe kann eine Erhöhung des Grundfreibetrages bescheinigt werden, wenn im Gesetz genannte Umstände, wie etwa Unterhaltsverpflichtungen, zu einem erhöhten Bedarf führen.

Sozialleistungen sind pfändungsfrei

Seit dem 1. Dezember 2021 können durch eine Bescheinigung Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) dem Pfändungszugriff entzogen werden. Sie sind dann, wie alle unpfändbaren gesetzlichen Geldleistungen an den Schuldner, auf dem P-Konto vor Pfändung geschützt. Dies gilt zum Beispiel auch für Fluthilfezahlungen nach dem Aufbauhilfegesetz 2021 oder Corona-Hilfen.

Jede*r erhält ein Pfändungsschutzkonto

Jeder Kontoinhaber kann von seinem Kreditinstitut die Umwandlung seines bisherigen Kontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Dies gilt nach den Neuregelungen auch dann, wenn das Konto bisher im Soll - also mit negativem Saldo oder auch Kreditsaldo - geführt wurde. Die Bank wendet dann das sogenannte Zwei-Konten-Modell an: Der Kreditsaldo bleibt auf einem Konto zurück, ein weiteres Konto wird eingerichtet, um Bezüge aufzunehmen, die dann bis zur bescheinigten Freigrenze nicht pfändbar sind. 

Pfändungsfreie Guthaben für drei Monate geschützt

Bislang war es Inhabern eines P-Kontos nicht möglich, für größere Anschaffungen zu sparen oder Rücklagen auf dem P-Konto zu bilden. Nicht verbrauchte, eigentlich pfändungsfreie Guthaben wurden nach einem Monat an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt, sofern sie nicht zuvor via Entnahme (z.B. EC-Automat) dem Zugriff entzogen wurden.

Nach den neuen Regelungen sind pfändungsfreie Guthaben künftig für einen Zeitraum von drei Monaten geschützt. Außerdem gilt das sogenannte "First in First out"-Prinzip. Danach wird jede Verfügung zu Lasten des ältesten Guthabens verrechnet.

Es gibt immer einen Weg zurück

Falls du in Zukunft z.B. aufgrund einer Entschuldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens keinen Vollstreckungszugriffen mehr unterworfen bist und die Umwandlung in ein reguläres Girokonto wünschst, müssen die Kreditinstitute dies auf Anfrage unproblematisch vornehmen.

Zum 1. Januar 2022 treten im Rahmen der Novelle des Verpackungsgesetzes zwei wesentliche Änderungen im VerpackG in Kraft:

  • Schaffung von Nachweispflichten für Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • Ausweitung der Pfandpflicht im Bereich der Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen 

Neue Nachweispflichten ab dem 1. Januar 2022

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen ab Anfang Januar den Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen führen. Bisher galt dies nur in Bezug auf bestimmte Verpackungen, nämlich Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen.

Die Pflicht wird zum 1. Januar darüber hinaus auf alle nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ausgedehnt, insbesondere u.a. Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen.

Dazu müssen Händlerinnen und Händler jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form und differenziert nach Materialart und Masse dokumentieren. Betroffene müssen außerdem geeignete Mechanismen zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation einführen, allerdings ohne, dass der Gesetzgeber hierüber konkrete Vorgaben zur Gestaltung macht. Die Dokumentation musst du auf Anfrage einer zuständigen Behörde aushändigen können.

Bestimmung der Systembeteiligungspflicht

Der Katalog der Zentralen Stelle zur Bestimmung der Systembeteiligungspflicht hilft Unternehmen bei der Bestimmung der jeweiligen Verpackung und klärt, ob diese systembeteiligungspflichtig ist oder nicht. Das Verpackungsgesetz listet außerdem in § 15 „Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung“ Verpackungen, deren Rücknahme und Verwertung nicht durch ein duales System bewerkstelligt wird.

Dazu zählen u.a. „Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder 
  • Mehrwegverpackungen“

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind ebenfalls nicht systembeteiligungspflichtig. Welche dazugehören, definiert Anlage 2 zum Verpackungsgesetz. Die vier Gruppen von Füllgütern sind: 

  1. Stoffe und Gemische, die im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot für Verbraucher unterliegen
  2. Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen sind 
  3. Bestimmte MDI-Gemische (z.B. Isolierschaum)
  4. Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte mit bestimmten Abfallschlüsselnummern

Verkaufsverpackungen sind in der Regel nicht systembeteiligungspflichtig, wenn sie typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Diest ist u.a. der Fall, wenn die Verpackung mehrheitlich vom Handel zurückgenommen wird oder es sich um eine industrielle Großverpackung handelt. Ein Beispiel für eine Verkaufsverpackung, die nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt und damit nicht systembeteiligungspflichtig ist, ist die Produktverpackung einer eindeutig in der Industrie genutzten Ware.

Neue Pfandpflichten ab dem 1. Januar 2022

Ab Januar 2022 wird zudem die Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und alle Getränkedosen mit einem jeweiligen Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern erweitert. Von der Pfandpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen besonders betroffen sind demnach  ab dem 1. Januar 2022:

  • Sekt und Sektmischgetränke 
  • Wein und Weinmischgetränke
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte 
  • Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure

Für Milch, Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Einwegkunstoffgetränkeflaschen gilt weiterhin eine Übergangsfrist: Diese unterfallen erst ab dem 1. Januar 2024 der Pfandpflicht.

Getränkedosen sind von dieser Ausnahme nicht umfasst, sie unterfallen also auch bei der Befüllung mit bspw. Milchmischgetränken ab dem 1. Januar 2022 der Pfandpflicht.

Preise im Online-Shop anpassen

Online-Händler müssen das für entsprechende Produkte bestehende Pfand erheben und bei der Preisangabe berücksichtigen. Es gilt jedoch eine Übergangsregelung für Altbestände. Dazu zählen sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Dosen, die bisher vom Pfand ausgenommen waren und vom Hersteller vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind. Diese Altbestände dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfand abverkauft werden.

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Über den Autor

Kathleen Händel

Kathleen schreibt im Magazin von Zandura und Unternehmenswelt über die wichtigsten News für Gründer und junge Unternehmen. Digitale Trends, Tipps für deine Marke, Gründungs- und Wachstumschancen erfährst du hier. Zuvor war Kathleen für Social Start-ups, Stiftungen und digitale Plattformen redaktionell verantwortlich. Seit 2019 ist Kathleen Chefredakteurin von Zandura.

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