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Die wichtigsten Steueränderungen 2022

Zum 1. Januar 2022 treten zahlreiche neue steuerliche und weitere Regelungen in Kraft, die Selbstständige auf dem Schirm haben sollten. Höhere Sachzuwendungen, Anstieg des Grundfreibetrags, mehr Spielraum für Investitionen u.v.m. – In unserem Überblick findest du die wichtigsten Steueränderungen zum Jahresbeginn alphabetisch sortiert.

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Steueränderungen 2022: Das müssen Unternehmer wissen

Unternehmen und Soloselbstständige können auch in Q1 2022 mit der Verlängerung der Coronahilfen bis zum 31. März 2022 rechnen.

Das betrifft konkret:

  • die Überbrückungshilfe III Plus, die als neue Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige fortgeführt wird sowie
  • die Neustarthilfe für Soloselbstständige.

In der Überbrückungshilfe IV werden bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind, steht ein verbesserter Eigenkapitalzuschuss zur Verfügung. Soloselbstständige, die die Neustarthilfe beantragen, erhalten bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen.

Darüber hinaus gelten die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld ebenfalls verlängert noch bis zum 31. März 2022. Anträge für einen KfW-Schnellkredit im KfW-Sonderprogramm können Unternehmen noch bis zum 30. April 2022 stellen. 

Der Grundfreibetrag regelt im Einkommensteuergesetz das in Deutschland geltende Existenzminimum, das für alle Menschen steuerfrei sein muss. Ab 2022 wird der Grundfreibetrag erneut angehoben von ursprünglich 9.696 Euro im Jahr 2021 auf 9.984 Euro im Jahr 2022. Grund für die Anhebung sind die gestiegenen Lebenshaltungskosten.

Zum 1. Januar 2025 wird eine neue Grundsteuer-Reform in Kraft treten. Damit verlieren die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der sogenannte Grundsteuerwert.

Grundstückseigentümer*innen und Betriebsinhaber müssen nach Willen der Reform ihrem Finanzamt in Zukunft einige Angaben machen, anhand derer der Grundsteuerwert ermittelt wird. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Eigentümer müssen dem Fiskus unter anderem die Lage, Art und Fläche ihres Grundstücks mitteilen.

Bis Mitte des Jahres, je nach Bundesland auch später, müssen Eigentümer*innen die entsprechenden Steuererklärungen einreichen. Teilweise gehen die Bundesländer eigene Wege bei der Ermittlung. Erkundige dich auf jeden Fall bei deinem Finanzamt am Standort nach den genauen Bedingungen.

Auch 2022 sollen Beschäftigte die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr, im Rahmen der Werbungskosten steuerlich abschreiben dürfen. 

Ursprünglich eingeführt für alle nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübten beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten, läuft die Homeoffice-Regel eigentlich zum Jahreswechsel aus. Eine Verlängerung hat die Ampel-Regierung gemäß Koalitionsvertrag angekündigt.

Die Insolvenzgeldumlage U3 muss von praktisch allen Betrieben gezahlt werden. Als Bemessungsgrundlage gelten die jeweils im Betrieb gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. Die Insolvenzgeldumlage sinkt 2022 von 0,12 auf 0,09 Prozent. Grund für die Senkung ist das Ausbleiben der Insolvenzwelle in der Corona-Pandemie und eine vergleichsweise moderate Konjunkturerwartung.

Planst du innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. ä., kannst du mithilfe des sogenannten Investitionsabzugsbetrags einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) beträgt 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, maximal jedoch 200.000 Euro. Wenn du für 2022 eine Geschäftserweiterung planst oder die Anschaffung neuer Maschinen und Fahrzeuge, erlaubt dir der Investitionsabzugsbetrag bereits im laufenden Kalenderjahr eine Gewinnminderung und Steuerreduzierung.

In der Corona-Krise gerieten die Investitionen in vielen Unternehmen ins Stocken. Um eine rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu verhindern, hat die Bundesregierung die Frist für begünstigte Investitionen nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

Die Künstlersozialabgabe bleibt 2022 unverändert und liegt weiterhin bei 4,2 Prozent. Sobald ein Unternehmen im Vorjahr insgesamt mehr als 450 Euro an kreative Auftragnehmer (u.a. Webdesigner, Fotografen, Texter) gezahlt hat, muss die Künstlersozialabgabe geleistet werden. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu melden. Sämtliche an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres müssen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK gemeldet werden.

Auszubildende können sich freuen, für sie startet das neue Jahr mit einer höheren Mindestausbildungsvergütung. Dabei handelt es sich um das minimale Entgelt, das nicht-tarifgebundene Arbeitgeber ihren Lehrlingen zahlen müssen. 

Für Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, beträgt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung 585 Euro. Für das zweite Lehrjahr gibt es 18 Prozent, im dritten Lehrjahr 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr.

Der allgemeine Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2022 von 9,60 auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum Juli 2022 wartet die die nächste Erhöhung auf dann insgesamt 10,45 Euro pro Stunde.

Wie Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) zuletzt in seiner Neujahrsansprache bekräftigte, kommt gleichzeitig der versprochene Mindestlohn-Anstieg auf 12 Euro. Ein genaues Datum hierfür bleibt aktuell abzuwarten.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, müssen 2022 wiederum darauf achten, dass ihre Beschäftigten mit jeder Mindestlohnerhöhung ein bisschen weniger arbeiten dürfen, damit die 450-Euro-Grenze im Monat nicht überschritten wird. Durfte ein Minijobber bislang 46,8 Stunden im Monat (9,60 Euro x 46,8 Stunden = 449,28 Euro) maximal arbeiten, sind es ab Januar 2022 nur noch 45,8 Stunden (9,82 Euro x 45,8 Stunden = 449,76 Euro).

Meldepflichten für Minijobber

Zukünftig müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale in den Meldungen zur Sozialversicherung Angaben zur Steuer machen. Das gilt nur für den 450-Euro-Minijob und nicht für kurzfristige Minijobs. Die Meldungen zur Sozialversicherung beinhalten konkret den "Datenbaustein Steuerdaten (DBST)". Er ist bei allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorgesehen und beinhaltet die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b AO des Beschäftigten (Steuer-ID) und die Kennzeichnung der Art der Besteuerung.

Die Meldepflicht gilt formal ab dem 1.1.2021, wird aber erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, sind die Steuerdaten bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 zu übermitteln.

Das Bundesverfassungsgericht hat erhobene Nachzahlungszinsen des Finanzamts für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 als verfassungswidrig eingestuft. Bis spätestens Ende Juli 2022 muss nun ein neuer niedrigerer als der bisherige Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr eingeführt werden. Der niedrigere Zinssatz gilt dann sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen.

Mit dem neuen § 1a KStG wird Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern künftig die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden.

Dies hat für optierende Unternehmen Vorteile, aber auch zu bedenkende Konsequenzen. Personengesellschafter versteuern ihren Gewinn mit bis zu 47 Prozent Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Als Kapitalgesellschaft zahlst du nur rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer – sofern die Gewinne im Unternehmen bleiben. 

Umgekehrt dürfen Personengesellschafter nach der Option zur Körperschaftsteuer ihre Anteile sieben Jahre lang nicht verkaufen – oder sie müssen auch hier die auf sie entfallenden stillen Reserven versteuern.

Die Option zur Körperschaftsteuer gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, wenn der Antrag rechtzeitig in 2021 gestellt wurde.

Als Arbeitgeber darfst du deinen Beschäftigten bis zu einer (monatlichen) Grenze sozialversicherungsfreie Bonileistungen ausstellen, u.a. in Form von Tank- oder Warengutscheinen.

Die Grenze für diesen steuerfreien Sachbezug steigt mit zum 1. Januar 2022 von bislang 44 auf 50 Euro. Es gelten gleichzeitig strengere Regeln an die Anerkennung des steuerfreien Sachbezugs:

  1. Der Sachbezug muss „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen.
  2. Es darf kein Gehalt vertraglich in einen Sachbezug umgewandelt werden.
  3. Es muss unmöglich sein, sich den Sachbezug in bar auszahlen zu lassen (Gutscheinkarten müssen zweckgebunden sein und nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen)

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst.

Als Unternehmer kannst du dir entsprechend der Rechtsform deines Unternehmens ein Gehalt zahlen. Dabei solltest du neben den steuerlichen Aspekten auch die aktuellen und zukünftigen Rechengrössen der Sozialversicherung kennen. Dies ist ebenso wichtig für deine Personalverantwortlichen, Buchhalter, Beschäftigten wie auch mitarbeitende Familienangehörige.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro (2021: 64.350 Euro).
  • Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2022 unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen auch 2022 ihren Mitarbeitenden eine steuerfreie Bonuszahlung zusätzlich zum Arbeitslohn und in Höhe von bis zu 1.500 Euro auszahlen. Der sogenannte Corona-Bonus wurde erstmals zum 1. März 2020 eingeführt, um besondere Leistungen in der Pandemie zu honorieren bzw. Mehrbelastungen auszugleichen. Die Regelung gilt vorerst noch bis zum 31. März 2022.

Zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung gemäß Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG die Höchstbetragsgrenzen des Verlustrücktrags für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10 Mio. EUR (bei Einzelveranlagung) bzw.  auf 20 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) angehoben.

Mit Beginn des Jahres entfällt die Regelung und es gelten ab VZ 2022 wieder die alten Werte von 1 Mio. EUR bzw. 2. Mio. EUR.

Ab 2022 kannst du private Vorsorgeaufwendungen für deine Absicherung im Alter (u.a. Beiträge in eine Rentenversicherung etc.) steuerlich besser absetzen. Für die Berücksichtigung dieser Sonderausgaben gilt nach Angaben des Bundes der Steuerzahler 2022 ein Höchstbetrag von 25.639 Euro. Von diesem Betrag sind maximal 94 Prozent absetzbar. 

Der Steuerabzug darf in VZ 2022 für Ledige nicht höher als 24.101 Euro ausfallen (maximale Beiträge 25.639 Euro × 94 Prozent). Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt ein maximaler Abzug von 48.201 Euro (maximale Beiträge 51.278 Euro × 94 Prozent).

2022 tritt die letzte Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft. Künftig gilt: Wenn ein Vertrag über eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wird, müssen Arbeitgeber in jedem Fall einen Zuschuss von mindestens 15 % beisteuern.

Bislang griff die Regelung nur für neue Verträge ab dem Stichtag 1. Januar 2019. Zum 1. Januar wird der Zuschuss nun auch für ältere Entgeltumwandlungsvereinbarungen verpflichtend. Das bedeutet eine Ausweitung des Bezugsrechts für mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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Über den Autor

Kathleen Händel

Kathleen schreibt im Magazin von Zandura und Unternehmenswelt über die wichtigsten News für Gründer und junge Unternehmen. Digitale Trends, Tipps für deine Marke, Gründungs- und Wachstumschancen erfährst du hier. Zuvor war Kathleen für Social Start-ups, Stiftungen und digitale Plattformen redaktionell verantwortlich. Seit 2019 ist Kathleen Chefredakteurin von Zandura.

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