Überbrückungshilfe III: Restart-Prämie beschlossen
So geht Unternehmerwissen
Überbrückungshilfe III Plus: Das musst du wissen
Die neue Überbrückungshilfe III Plus bedeutet Erleichterung für besonders von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffene Branchen. Am 9. Juni verabschiedete die Bundesregierung zahlreiche Verbesserungen des Corona-Hilfsprogramms und verlängerte die Überbrückungshilfe III inklusive Neustarthilfe bis zum 30. September 2021.
Das ist neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus:
Restart-Prämie für Betriebe
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale (20%) eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten beantragen.
Du erhältst auf die Differenz der jeweils tatsächlichen Personalkosten und bezugnehmend auf den Monat Mai 2021:
- im Fördermonat Juli 2021: einen Zuschuss von 60 Prozent
- im Fördermonat August: einen Zuschuss von 40 Prozent
- im Fördermonat September: einen maximalen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent
Nach September 2021 entfällt die Zuschussleistung.
Zuschuss für Anwaltskosten bei Insolvenzabwendung
Die Überbrückungshilfe III Plus ersetzt künftig zudem Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Insgesamt waren im Mai 2021 laut ifo-Institut rund 2,28 Millionen Personen in Deutschland in Kurzarbeit. Dies entspricht in etwa 6,8 Prozent der sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten.
Angesichts der mittelfristigen Volatilität in vielen Branchen hat die Bundesregierung die Maßnahmen des Ende 2020 beschlossenen Beschäftigungssicherungsgesetzes ebenfalls noch einmal verlängert.
Die zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld ("Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung") gelten ab sofort auch für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben ("Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung").
Folgende erleichterten Antragsbedingungen sind gleichbleibend gültig:
- 10 Prozent Arbeitsausfall: Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Im Regelfall müssen mindestens ein Drittel der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
- Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden: Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
- Kurarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer: Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. September 2021.
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge unter Vorbehalt
Die Einigung auf eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 freut besonders Branchenverbände wie DEHOGA, die sich genau darum bemüht hatten.
Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 und sofern mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde, erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge allerdings nur noch zu 50 Prozent. Diese hälftige Erstattung kann nur dann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Anzahl der Kurzarbeiter nach Sektoren im Mai 2021 laut ifo-Institut / Screenshot: Statista
Keine Aufstockung des Kurzarbeitergelds mehr
Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds wurde zuletzt über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 für all jene Betriebe verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Beschäftigte in geringverdienenden Branchen und deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert wurde, erhalten dadurch ab dem vierten Monat der Kurzarbeit 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent (mit Kind) Kurzarbeitergeld. Ab dem siebten Monat des Bezugs erfolgt eine Erhöhung auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent (mit Kind).
Wichtig: Eine Verlängerung dieser Aufstockungs-Regel ist innerhalb der neuerlichen Ausweitung des Kurzarbeitergelds nicht mehr vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind lediglich unabhängige tarifliche Vereinbarungen in einzelnen Branchen.
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