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Omnibus-Richtlinie: Checkliste für Online-Händler

Preisangaben, Widerrufsregeln und Kundenbewertungen – Mit Inkrafttreten der Omnibus-Richtlinie müssen Online-Händler/-innen neue Pflichten erfüllen. Auch Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen sind betroffen. Alles, was du wissen musst.

Die wichtigsten Schritte zur rechtssicheren Website

Freundlich lächelnde Unternehmerin bereitet Produkte für den Online-Versand vor.
Omnibus-Richtlinie will transparente Kundenbeziehungen stärken.

Was ist die Omnibus-Richtlinie?

Mit der Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161) sollen EU-weit die Verbraucherrechte gestärkt werden. Ziel der auch als „New Deal for Consumers“ bekannten Initiative der Europäischen Union ist eine höhere Transparenz bei Online-Käufen.

Seit dem 28. Mai. 2022 müssen Online-Händler*innen und Unternehmen, die digitale Inhalte bereitstellen, die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie gewährleisten. Davon eingeschlossen sind insgesamt vier Richtlinien:

  1. Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)
  2. Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)
  3. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
  4. Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)

Abmahnung und Bußgelder bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Richtlinie drohen Abmahnungen. Handelt es sich um Verstöße mit Unions-Dimension* drohen Bußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bzw. von mindestens 2 Millionen Euro, sofern keine Informationen zum Umsatz bekannt sind.

* Ein „weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“ liegt im Wesentlichen dann vor, wenn zusätzlich die Kollektivinteressen von Verbrauchern in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen, geschädigt sind bzw. geschädigt werden können. (Baker McKenzie, 2020)

Die wichtigsten Neuerungen der Omnibus-Richtlinie im Überblick

  • Preise: Bei Rabattaktionen muss der niedrigste Preis angegeben werden, der innerhalb der letzten – mindestens – 30 Tage vor einer Preisermäßigung angewandt wurde.
  • Produktbewertungen: Händler müssen bei Produktbewertungen angeben, ob diese auf ihre Echtheit geprüft werden. Findet eine Überprüfung statt, muss auch über das Wie informiert werden.
  • Schadensersatzansprüche: Bei bestimmten Wettbewerbsverstößen können auch Verbraucher einen Schadensersatz geltend machen.
  • Widerrufsrecht: Es gibt Änderungen in der Widerrufsbelehrung für digitale Produkte.
  • Plattform-Handel: Auf Online-Marktplätzen muss darüber informiert werden, ob das Produkt von einem privaten oder gewerblichen Verkäufer angeboten wird; Online-Marktplätze müssen außerdem darüber informieren, wie Hauptparameter und deren relative Gewichtung die Rankings von Suchergebnissen beeinflussen.

Omnibusrichtlinie: Alle Neuerungen im Detail

Preisangabenverordnung (PAngV)

Was bringt die 30-Tage-Regel bei Rabatt-Werbung?

Bei Rabatten und Streichpreisen müssen Online-Händler beim Vergleich zwischen altem und neuem Preis den niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage vor der aktuellen Rabatt-Aktion auszeichnen. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. versteckte Preissteigerungen nach saisonalen Hochzeiten Kund*innen täuschen.

Praktisches Beispiel: Eine Händlerin verkauft regulär im Sortiment Cashmere-Pullover zu einem Preis von 129,99 EUR. Kurz vor Weihnachten erhofft sie sich ein höheres Umsatzvolumen unter Kurzentschlossenen und erhöht den Preis pro Pullover auf 149,99 EUR. Im Januar zum Winterschlussverkauf senkt die Händlerin dann den Preis deutlich auf 89,99 EUR und suggeriert Kundinnen und Kunden einen massiven Rabatt auf den bereits überhöhten Weihnachtspreis (indem sie diesen als Rabattgrundlage anwendet).

Nach der neuen Omnibusrichtlinie ist dies nicht mehr möglich. Die Händlerin muss bei Rabattierungen zwingend den regulären Preis von 129,99 EUR verwenden. Keinesfalls darf sie mit den höheren Weihnachtspreisen als Basis für die Rabattaktion werben.

Ausnahmen von der 30-Tage-Regel

Planst du eine schrittweise, ohne Unterbrechung ansteigende Preisermäßigung, zum Beispiel um dein Lager zu räumen, ist es nicht nötig, mit jeder Reduzierung erneut mindestens 30 Tage für einen Vergleich zurückzugehen. Ausschlaggebendes Datum ist in diesen Fällen der Beginn der fortlaufenden Aktion.

Die 30-Tage-Regel gilt grundsätzlich nicht bei:

  • individuellen Preisermäßigungen
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn für den Kunden kenntlich gemacht wird, dass die Preissenkung einen möglichen Verfall vermeiden soll
  • Aussagen, die sich nicht auf einen konkreten, zuvor höheren Preis beziehen, zum Beispiel Werbung mit „Knallerpreis“ oder „Dauerniedrigpreis“
  • Gratisbeigaben, wenn das Produkt zum selben Preis verkauft wird, zum Beispiel „3 für 2“ oder „1 + 1 gratis“
  • Preisvergleichen mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)
  • B2B-Geschäften

Angabe des Grundpreises

Durch die Anpassung der Preisangabenverordnung erfolgt außerdem eine Vereinheitlichung der Mengeneinheiten zur Angabe des Grundpreises.

Angabe pro Kilogramm bzw. Liter

Grundpreise für Produkte mit einem typischen Nennvolumen von 250 Gramm bzw. 250 Milliliter sollen künftig pro einem Kilogramm bzw. Liter angegeben werden.

Wichtig: Angaben von 100 Millilitern oder 100 Gramm sind nicht mehr zulässig.

Angabe pro Meter bzw. Quadratmeter

Unverändert hingegen bleiben die Angaben für Produkte, die nach Länge oder Fläche verkauft werden (pro einem Meter bzw. Quadratmeter).

Darstellung von Pfandbeträgen

Die Höhe des Pfandbetrags, zum Beispiel für Einweg- und Mehrwegflaschen, muss neben dem Gesamtpreis dargestellt werden und darf nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden.

Informationspflicht bei automatisierten Preisen

Nutzen Händler/-innen bereits Tools zur Analyse und Tracking des Kundenverhaltens, welche sich auch in der Preisbildung niederschlagen (z.B. auf Basis der Kauffrequenz; Vorlieben; Kaufhistorie), müssen Kunden darüber informiert werden.

Kundenbewertungen: Nur echte Stimmen zählen 

Fünf Sterne, Top-Produkt & super Service – positive Kundenbewertungen sind maßgeblicher Faktor bei der Kaufentscheidung. Einen Vertrauensverlust und NEU eine Abmahnung riskieren Händlerinnen und Händler, wenn sie in diesem Zusammenhang mit falschen bzw. nicht realen Kunden für sich werben.

Gemäß der Omnibusrichtlinie musst du künftig sicherstellen, dass du selbst nur Bewertungen anzeigst, die von Kunden stammen, die dein Produkt oder die jeweilige Dienstleistung auch tatsächlich gekauft bzw. in Anspruch genommen haben. Es muss außerdem darüber informiert werden, ob und wie diese Sicherstellung erfolgt. Es handelt sich hierbei um eine „Wesentliche Information“, die bei Zuwiderhandeln mit einer Abmahnung belegt werden kann.

Anspruch auf Schadensersatz bei unlauteren Geschäftspraktiken

Mit der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie erlangen Verbraucher gleichzeitig mehr Rechte im Streitfall und dürfen erstmals Anspruch auf Schadensersatz erheben, sofern ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des UWG verstoßen hat.

Mögliche Schadensbeispiele mit Anspruch auf Schadensersatz:

  • Sogenannte „Anlockfallen“ im stationären Handel, die „frustrierende Aufwendungen“ beim Kunden erzeugen: Wenn Ware besonders günstig beworben wird, aber tatsächlich nicht in Mengen vorliegen, um die zu erwartende Nachfrage zu decken (Lieferstau; Warenstopp)
  • Überrumpelungsaktionen oder solche, welche die Notlage von Kunden ausnutzen (z. B. Schlüsseldienst)
  • Gewährleistungsansprüche können nicht mehr nur gegen den Verkäufer, sondern auch gegen den Hersteller geltend gemacht werden

Änderungen im Widerrufsrecht

Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen

Umfangreiche Informationspflichten von Händlern gelten künftig auch für Anbieter von digitalen Inhalten. Dazu zählen Digitale Produkte und Digitale Dienstleistungen:

  • Als digitale Produkte bezeichnet der Gesetzgeber ausschließlich solche Produkte, die per Download bereitgestellt werden.
  • Als digitale Dienstleistungen zählen u.a. Clouds, Datei-Hosting oder Streamingdienste – also Dienste, die den Umgang mit Daten ermöglichen.

Für Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen gelten NEU folgende Hinweispflichten:

  1. Kunden müssen darüber informiert werden, dass auch für digitale Produkte die gesetzliche Mängelhaftung besteht.
  2. Kunden müssen über die Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und gegebenenfalls technische Schutzmaßnahmen von digitalen Produkten informiert werden.

Währung personenbezogene Daten

Neu ist außerdem, dass das Gesetz erstmals den Kauf von digitalen Inhalten mit personenbezogenen Daten niederschreibt. So wird beim Erlöschen des Widerrufsrechts künftig zwischen Verträgen unterschieden, bei denen Verbraucher Geld zahlen müssen und Verträgen, bei denen ausschließlich personenbezogene Daten als Zahlungsmittel genutzt werden.

Widerrufsbelehrung

Musterwiderrufsbelehrungen, die Kunden bereitgestellt werden, müssen seit Inkrafttreten der Omnibus-Richtlinie keine Faxnummern mehr beinhalten.

Neue Pflichten für Marktplatz-Betreiber

Die Betreiber von Online-Plattformen müssen für Kunden deutlich machen, ob es sich bei Verkäufern um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt.

Marktplatzbetreiber, Anbieter von Vergleichsportalen und Suchmaschinen müssen außerdem kommunizieren, welche Hauptparameter für ein Ranking ausschlaggebend sind und wie eine Gewichtung erfolgt. Versteckte Werbung darf dabei keinen Einfluss auf das Ranking haben, Werbeanzeigen müssen in den Suchergebnissen als solche gekennzeichnet sein.

Die zugrundeliegenden Algorithmen müssen Plattform-Anbieter nicht offenlegen.

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Checkliste Omnibusrichtlinie: Das ist wichtig und setze ich um

➔ Regeln für Preisangaben

Grundpreis*

✅ Gesamtpreis und Grundpreis lassen sich mit einem Blick wahrnehmen (dieser darf nicht hinter einem separaten Link oder per Mouse-Over versteckt werden)

✅ Alle Grundpreise sind anzugeben wie folgt: pro Kilogramm / Liter bzw. pro Meter / Quadratmeter / Kubikmeter bzw. pro 100 Meter / 100 Liter / 50 Kilogramm je nach allgemeiner Verkehrsauffassung

* gilt nicht, wenn Grundpreis und Gesamtpreis identisch sind und z. B. wenn Ware schnell zu verderben droht

Rabattaktionen*

✅ Vorheriger Gesamtpreis und der Anlass der Preisreduzierung sind anzugeben.

✅ Es wird der niedrigste Preis angegeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung ggü. Verbrauchern verwendet wurde.

* gilt nicht für B2B-Bereich, reine digitale Inhalte/Dienstleistungen und bei Bekanntgabe von individuellen Preisermäßigungen oder Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit

Pfandbeträge

✅ Der Pfandbetrag muss ausdrücklich separat ausgewiesen werden und darf nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden. Für die Berechnung des Grundpreises ist der Pfandbetrag weiterhin unerheblich.

✅ Die konkrete Höhe des Pfandbetrags ist neben dem Gesamtpreis angegeben.

➔ Regeln für Kundenbewertungen

✅ Wenn die Echtheit von Bewertungen verifiziert wird, wird darüber informiert, dass eine Überprüfung erfolgt und auch wie diese zustande kommt.

✅ Wenn die Echtheit von Bewertungen nicht verifiziert wird, wird darüber informiert, dass keine Überprüfung erfolgt.

➔ Impressumpflicht

✅ NEU: Eine Faxnummer muss nicht mehr angegeben werden.

✅ Es erfolgt die Information über alle auf der Webseite verwendeten Online-Kommunikationsmittel, u.a. genutzte Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp oder Signal) oder Live-Chat-Tools (z.B. Hubspot, Smartsupp oder Chatra).

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Über den Autor

Kathleen Händel

Kathleen schreibt im Magazin von Zandura und Unternehmenswelt über die wichtigsten News für Gründer und junge Unternehmen. Digitale Trends, Tipps für deine Marke, Gründungs- und Wachstumschancen erfährst du hier. Zuvor war Kathleen für Social Start-ups, Stiftungen und digitale Plattformen redaktionell verantwortlich. Seit 2019 ist Kathleen Chefredakteurin von Zandura.

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