Corona-Wirtschaftshilfen Update: Das musst du wissen
Vorlagen & Muster für Kurzarbeit im Unternehmen
Das sind die geplanten Corona-Lockerungen bis zum 20. März
Mit ihrem Beschlusspapier der letzten Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar gibt die Bundesregierung Unternehmerinnen und Unternehmern Anlass für Zuversicht:
Bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Danach sollen Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken greifen.
– Auszug MPK-Beschluss vom 16. Februar 2022
Lockerungen in Gastronomie & Eventbranche bereits ab 4. März
Einem dreistufigen Öffnungsplan folgend sollen bereits ab 4. März für bestimmte Branchenzweige Erleichterungen gelten. Der Zugang zu gastronomischen Einrichtungen wird dann gemäß der 3-G-Regel für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich sein. Auch Veranstalter hoffen auf diesen Tag. Für Clubs und Diskotheken gilt dann: Eintritt für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus-Regelung).
Für überregionale Großveranstaltungen (Konzerte, Sportevents, Messen) erlaubt der Gesetzgeber im Innenbereich eine Auslastung bis 60 Prozent der Höchstkapazität, maximal jedoch 6000 Zuschauer. Im Außenbereich soll eine Auslastung von bis 75 % der Höchstkapazität gelten (maximal 25.000 Zuschauer).
Update: Überbrückungshilfe IV, Stundung SV-Beiträge, Kurzarbeitergeld
Trotz der geplanten Lockerungen setzt die Bundesregierung auch im 2. Quartal auf ihren Corona-Schutzschirm. Zuletzt verlängerte bereits der Bundesarbeitsminister die erleichterten Bedingungen des Kurzarbeitergelds noch bis zum 30. Juni. Im Zuge der MPK bekräftigte nun auch das BMWK unter der neuen Führung von Vizekanzler und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) ein Fortdauern der Corona-Wirtschaftshilfen und erklärte die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV ebenfalls bis Ende Juni 2022.
Unternehmen erhalten damit auch über den 31. März (vorläufiges Ende der Überbrückungshilfen) weiterhin eine anteilige Erstattung ihrer Fixkosten. Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, können darüber hinaus einen Eigenkapitalzuschuss beantragen.
Für Soloselbstständige und Freiberufler*innen greift im gleichen Zeitraum die Neustarthilfe, welche einen direkten Zuschuss von bis zu 1.500 Euro pro Monat gewährt.
Aktualisierte FAQ der Überbrückungshilfe IV beachten
Für Antragsteller ist ein regelmäßiger Blick auf die FAQ der Überbrückungshilfe ratsam. Zuletzt aktualiserte die Bundesregierung folgende Punkte:
Personalkosten mit Pauschalbetrag förderfähig
Im Rahmen der Überbrückungshilfe sind Aufwendungen für Hygienemaßnahmen förderfähig. Dazu zählen auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen z.B. in Handel, Gastronomie etc..
Wichtig: Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob sie intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) anfallen.
Mit der Änderung der FAQ in Anhang 3 ergänzt die Bundesregierung nun einen pauschalen Wert, der bei der Berechnung der Personalkosten angesetzt werden kann:
Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.
Rückerstattung von Vorauszahlungen bei Veranstaltungen
Darüber hinaus konkretisiert die Bundesregierung die Bedingungen für die Rückerstattung von Vorauszahlungen im Fall stornierter Veranstaltungen (Frage 3.10) Rückerstattungen an Kunden für Vorauszahlungen für stornierte Veranstaltungen können demnach wie nicht realisierte Umsätze behandelt werden:
Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung beziehungsweise -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Februar bis April 2022
Auch die deutschen Arbeitgeberverbände haben Unternehmerinnen und Unternehmern, die besonders hart von den Auswirkungen der Pandemie-Maßnahmen getroffen sind, Luft verschafft.
In einem Rundschreiben des GKV-Verband nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Bezug auf entsprechende Anfragen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die sich pandemiebedingt aktuell in ernsthaften Liquiditätsengpässen befinden (u.a. durch zeitlich verzögerte Auszahlungen der Überbrückungshilfe III Plus bis IV) und räumt den Betroffenen eine erneute Stundungsmöglichkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein:
Konkret bedeutet dies, dass SV-Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 auf Antrag der betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 gestundet werden können, ohne dass Stundungszinsen zu erheben und Sicherheitsleistungen zu verlangen sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2022 weitgehend zugeflossen sind.
Die bisher dargestellten Rahmenbedingungen für den erleichterten Zugang in das vereinfachte Stundungsverfahren gelten weiterhin uneingeschränkt. Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, dürfen laut GKV-Verband für den genannten Zeitraum entsprechend nachjustiert werden.
Kurzarbeitergeld ist vorrangig zu nutzen
Bevor Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Stundungsantrag stellen, müssen sie sicher sein alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Der GKV-Verband stellt klar, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe) einschließlich des erleichterten Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist - zu stellen sind.
Der Drei-Stufen-Öffnungsplan der Bundesregierung
ifo-Institut kritisiert pauschale Verlängerung der Corona-Hilfen
Die Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen über den 31. März hinaus findet nicht nur Befürworter. Als Reaktion auf den MPK-Beschluss äußerte sich ifo-Präsident Clemens Fuest kritisch:
Die MPK will die Beschränkungen aufheben, aber die Wirtschaftshilfen in Form der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und die Überbrückungshilfen für Unternehmen bis zum 30. Juni verlängern. Das passt nicht zusammen. Diese Verlängerung ist teuer, führt zu Mitnahmeeffekten. Sie setzt falsche Anreize für Unternehmen, länger geschlossen zu bleiben als notwendig. Bei den Verbrauchern ist genügend Nachfrage vorhanden, zumal ein großer Teil der Bevölkerung geimpft ist und die Sorge vor Ansteckungen damit gering. Die Verlängerung der Hilfen ist in dieser Lage nicht gerechtfertigt.
- Erklärung des ifo-Instituts vom 16. Februar 2022
Alternativ schlägt Fuest die Einrichtung von „Härtefall-Regelungen“ vor, die „in Einzelfällen“ greifen sollten.
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