Erleichtertes Kurzarbeitergeld wird erneut verlängert
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Erleichtertes Kurzarbeitergeld: Das sind die Konditionen
Der Scheitelpunkt der Omikron-Welle rückt in greifbare Nähe und auch Deutschland diskutiert erste Öffnungsperspektiven. Dessen ungeachtet bedeutet die Corona-Krise für bestimmte Branchen wohl auch mittelfristig Einschnitte im Regelbetrieb bzw. eine dynamische Anpassung an wechselnde Verordnungen.
Damit u.a. Gastronomen oder Veranstaltungsfirmen ihre Beschäftigungsverhältnisse im Jahresverlauf weiterhin sichern können, kündigt das Bundesarbeitsministerium nun an, die Sonderregeln für den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld befristet noch einmal bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Zahlreiche Branchenverbände wie DEHOGA und HDE hatten dies im Vorfeld aufgrund der andauernden Einschränkungen gefordert.
Rückwirkend zum 1. März für Betriebe in andauernder Kurzarbeit
Für Betriebe, die schon seit Anfang der Krise im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind und die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von aktuell 24 Monaten bereits im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer (28 Monate) rückwirkend zum 1. März in Kraft treten.
Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze
Mit der Kurzarbeit haben wir bisher Millionen Arbeitsplätze durch die Pandemie gerettet. Corona wirkt sich aber leider noch negativ aus. Die Beschäftigten und Betriebe der besonders hart getroffenen Branchen, etwa im Veranstaltungs- und Gastronomiebereich, können sich weiter auf den Arbeitsminister verlassen. Wir geben Planungssicherheit und verlängern die beschäftigungssichernde Brücke der Kurzarbeit weiter bis zum 30. Juni 2022.
– Pressemitteilung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD)
Zu den bis zum 30. Juni 2022 verlängerten Sonderregeln der Kurzarbeit zählen::
- Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit: Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
- Erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit: Bei einem Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern). Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des Nettolohns.
- Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld: Es bleibt weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Bestand die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf, bleibt das Entgelt aus der Nebentätigkeit generell anrechnungsfrei.
Keine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Der Forderung von DEHOGA und HDE nach einer hundertprozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kommt der Gesetzgeber indes nicht nach.
Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit wurden nur bis zum 31. Dezember 2021 in voller Höhe an Arbeitgeber erstattet. Seit dem 1. Januar 2022 und noch bis zum 31. März 2022 gilt eine Erstattung von lediglich 50 Prozent. Diese Regelung wird auch in der befristeten Verlängerung bis zum 30. Juni fortgeführt.
Vollständige Erstattung nur mit betrieblicher Weiterbildung
Eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erreichen Arbeitgeber nur dann, wenn sie Beschäftigten eine Qualifizierungsmaßnahme ermöglichen (betriebliche Weiterbildung).
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Anerkennung erfüllt sein:
- die Weiterbildung wird während der Kurzarbeit begonnen
- Bildungsträger und Maßnahme sind nach dem SGB III zugelassen/zertifiziert
- die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden oder
- die Maßnahme kann nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) durchgeführt werden
Infografik "Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes": © BMAS
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