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Corona-Arbeitsschutzverordnung: Wellenbrecher jetzt?

Die Bundesregierung hat die Maßnahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November verlängert und angepasst. Neu ist die Berücksichtigung des Impf- und/oder Genesungsstatus deiner Beschäftigten bei der Umsetzung deines Hygienekonzepts sowie die Ermöglichung, dass sich Mitarbeitende während der Arbeitszeit impfen lassen können. Alles, was du wissen musst.

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Neue Arbeitsschutzregeln sollen die vierte Corona-Welle brechen

4. Welle brechen: "Machen wir es einfach" (Prof. Lothar Wieler)

Nach mehr als zehn Wochen Abstinenz äußerten sich Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und RKI Chef Prof. Lothar Wieler am Mittwoch erstmals wieder gemeinsam zur Corona-Lage in Deutschland. Während der Bundesminister die Pressekonferenz nutzte, um die bislang erzielten Erfolge der Impfkampagne hervorzuheben, zeigte sich der Präsident des Robert Koch-Instituts deutlich zurückhaltender.

Wieler warnte vor einem "fulminanten Verlauf" der 4. Welle, gelänge es nicht die aktuellen Impfquoten "drastisch" zu steigern. Die Intensivbettenbelegung mit COVID-19-Patienten habe sich in den vergangen zwei Wochen fast verdoppelt, der Altersdurchschnitt der Hospitalisierten werde immer jünger, insbesondere 35-59-Jährige befänden sich derzeit in stationärer Behandlung. Hauptgrund hierfür: Der Großteil dieser Betroffenen sei nicht geimpft. 

Alle, die sich impfen lassen können, aber sich noch nicht haben impfen lassen: Bitte lassen Sie sich impfen. Impfungen sind tatsächlich das mächtigste Werkzeug, das wir gegen COVID-19 haben. Sie sind unsere Chance, die Pandemie zu beenden.

- RKI-Chef Lothar Wieler in der Bundespressekonferenz am 8. September 2021

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll Impfquote erhöhen

In diesem Sinne geht auch die am 20. Januar erstmals veröffentlichte Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums (Corona-ArbSchV) nun in die mittlerweile vierte Verlängerung. Die Maßnahmen treten am 10. September in Kraft und gelten vorerst bis einschließlich zum 24. November 2021. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist per Verordnungsermächtigung des BMAS bundesweit gültig.

Folgende neuen Maßnahmen müssen Arbeitgeberinnen  und Arbeitgeber im Sinne ihrer Fürsorgepflicht umsetzen:

2G im Hygienekonzept berücksichtigen

Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Dies kann im Fall einer hohen Impf- und/oder Genesungsquote deinen Ressourcenaufwand deutlich erleichtern.

Impfen während der Arbeitszeit ermöglichen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Möglichkeit geben, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Idealerweise erfolgt dies innerbetrieblich. Insofern sollen Unternehmer:innen ihre  Betriebsärzte sowie die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die entsprechende Schutzimpfungen im Unternehmen durchführen, organisatorisch und personell unterstützen.

Informationspflicht wahrnehmen

Du musst deine Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung mit SARS-COV-2 aufklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren.

Folgende Schutzmaßnahmen bleiben in der neuen Verordnung gleichbleibend gültig:

  1. Kontaktreduzierung: Reduktion der Personenkontakte und der gleichzeitigen Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen auf ein notwendiges Minimum.
  2. Digital first: Zusammenkünfte mehrerer Personen sollen nach Möglichkeit durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden. In Arbeitsbereichen, wo dies nicht möglich ist, muss die Arbeitgeberin entsprechende Schutzmaßnahmen wie geeignete Lüftungskonzepte, Abtrennungen zwischen anwesenden Personen und ein ausreichendes Hygienekonzept sicherstellen.
  3. Barrierefreies Hygienekonzept: Als Arbeitgeber bist du weiterhin verpflichtet, ein für alle Beschäftigten zugängliches Hygienekonzept bereitzustellen, in dem die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und umgesetzt werden. 
  4. Maskenpflicht für Gefahrsituationen: Ergibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen ein Atemschutz erforderlich ist, müssen Chefs ihren Mitarbeitenden einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske bereitstellen. Dazu gehören u.a. FFP2-Masken oder vergleichbare Modelle. Dies betrifft besonders Branchen mit regem Kundenkontakt wie z.B. Handel, Handwerk oder die Gastronomie.
  5. Mindestens 2 kostenfreie Corona-Tests pro Woche: Du hast weiterhin die Pflicht, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal in der Woche einen Corona-Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten. Die Kosten für diese Tests werden nicht erstattet, sondern obliegen gemäß Arbeitsschutzgesetz der Abrechnungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

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Über den Autor

Kathleen Händel

Kathleen schreibt im Magazin von Zandura und Unternehmenswelt über die wichtigsten News für Gründer und junge Unternehmen. Digitale Trends, Tipps für deine Marke, Gründungs- und Wachstumschancen erfährst du hier. Zuvor war Kathleen für Social Start-ups, Stiftungen und digitale Plattformen redaktionell verantwortlich. Seit 2019 ist Kathleen Chefredakteurin von Zandura.

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