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Umsatzsteuerreform: Neue Pflichten für Online-Händler

Ab dem 1. Juli tritt die EU-Umsatzsteuerreform in Kraft. Das bedeutet neue Pflichten für kleine und mittelständische Online-Händler im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Verbrauchern. Künftig gilt eine einheitliche Lieferschwelle für die Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland. Meldungen und Zahlungen erfolgen gleichzeitig unbürokratisch im One-Stop-Shop.

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Neue Regeln und Pflichten im grenzüberschreitenden Warenverkehr

Diese Neuerungen müssen Online-Händler ab 1. Juli beachten

Für Online-Händler, die EU-weit Produkte an Verbraucher z. B. über ihren Online-Shop oder via Amazon FBA verkaufen, gelten ab dem 1. Juli 2021 die neuen Regeln der EU-Umsatzsteuerreform. Die auch als Fernverkaufsregelung bezeichnete Mehrwertsteuerreform ersetzt die bisher gültige Versandhandelsregelung im EU-Recht und gilt ausschließlich für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern. 

Einheitliche Umsatzsteuer-Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR

Bislang und noch bis zum 30. Juni galten variable Lieferschwellen (zwischen 35.000 EUR bis 100.000 EUR) für den grenzüberschreitenden Handel mit Nicht-Unternehmen in der EU.

Das ändert sich das ab dem 1. Juli 2021 und ein einheitlicher Schwellenwert für die Umsatzsteuererhebung in Höhe von 10.000 EUR (Netto) tritt in Kraft.

Um den Schwellenwert zu erreichen, werden deine sämtlichen EU-weiten Verkäufe pro Kalenderjahr zusammengerechnet. Sobald die Einnahmen durch B2C-Online-Handel im EU-Binnenmarkt den Schwellenwert überschreiten, wirst du automatisch  umsatzsteuerpflichtig im jeweiligen Bestimmungsland mit unterschiedlichen MwSt.-Sätzen. 

Die Absenkung des Lieferschwellenwerts betrifft in Zukunft deutlich mehr kleine Online-Händler und macht sie im EU-Ausland steuerpflichtig. Unterstützung soll das One-Stop-Shop-Verfahren bieten. Die Plattform unterstützt dich bei der zentralen Abgabe von Steuererklärungen und der Zahlung im Ausland fälliger Steuerbeträge.

Sonderregelung One-Stop-Shop ersetzt Mini-One-Stop-Shop

One-Stop-Shop ist eine am Bundeszentralamt für Steuern angesiedelte Plattform. OSS richtet sich an Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und eine der folgenden Leistungen gegen Entgelt erbringen:

  1. Dienstleistungen an Privatpersonen in EU-Mitgliedstaaten,
  2. Tätigung innergemeinschaftlicher Fernverkäufe von Gegenständen sowie
  3. Anbieter einer elektronischen Schnittstelle.

Die Sonderregelung One-Stop-Shop löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop ab. Bist du bereits im Mini-One-Stop-Shop registriert, musst du nichts weiter tun. Du nimmst in Zukunft automatisch am One-Stop-Shop-Verfahren teil. Die Registrierung erfolgt für alle Mitgliedstaaten der EU.

Im One-Stop-Shop neu registrieren

Händler, die sich neu für das OSS-Verfahren registrieren wollen, nutzen die elektronische Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern über das BZStOnline-Portal.

Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt. 

Die Vorteile von One-Stop-Shop für kleine Online-Händler

  • Keine gesonderte Rechnung mit Ausweis der jeweiligen Mehrwertsteuer mehr
  • Vereinfachte Preisangaben und Kennzeichnungspflichten im Online-Shop
  • Keine Änderung der Rechtstexte notwendig

Händler, die am One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen, müssen Endkunden keine gesonderte Rechnung mit Ausweis der jeweiligen Mehrwertsteuer stellen. Für Preisangaben im Online-Shop gilt ebenfalls eine vereinfachte Angabe des Gesamtpreises inklusive der Mehrwertsteuer. In jedem Fall musst du sicherstellen, dass du unterschiedliche Kundinnen und Kunden innerhalb der EU beim Nettopreis nicht diskriminierst.

Ausnahme Amazon FBA: Lokale Pflichten bleiben bestehen

Händler, die Amazon FBA als Fulfillment Dienstleistung (B2B) für den EU-weiten Handel mit Privatpersonen nutzen, bleiben registrierungspflichtig im jeweiligen Bestimmungsland und können nicht am One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen. Als Amazon FBA-Händler musst du nach wie vor eine lokale Umsatzsteuererklärung abgeben und bleibst an die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze und -regeln der einzelnen EU-Mitgliedstaaten gebunden.

Ab wann sind Online-Händler steuerpflichtig?

Die Pflicht zur Umsatzsteuer im Bestimmungsland besteht ab dem Zeitpunkt der Übertretung der Lieferschwelle im Besteuerungszeitraum pro Kalenderjahr. 

Wann muss ich die 1. Umsatzsteuermeldung abgeben?

Die Steuererklärung müssen Händler immer bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch an das BZSt übermitteln.

Folgende Fristen gelten pro Kalendervierteljahr:

  • I. Kalendervierteljahr: bis zum 30. April,
  • II. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Juli,
  • III. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Oktober,
  • IV. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Januar des Folgejahres.*

*Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, müssen Händler eine Steuererklärung als sogenannte Nullmeldung  abgeben.

Bis wann muss ich die Umsatzsteuer im OSS fristgerecht zahlen?

Steuerzahlungen im One-Stop-Shop müssen rechtzeitig bei der zuständigen Bundeskasse eingehen.

Es gilt eine Frist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt.

Welche Steuersätze gelten in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten?

Für Online-Händler, die den Lieferschwellenwert im Kalenderjahr überschreiten, gelten unterschiedliche Umsatzsteuersätze im Bestimmungsland. Eine Übersicht der EU-Zielländer und Steuersätze findest du in der EU-Datenbank zur Umsatzsteuer.

Umsatzsteuerreform und One-Stop-Shop: FAQ

Händler, die 2021 den Lieferschwellenwert überschreiten könnten, sollten sich zunächst Unterstützung von ihrem Steuerberater suchen und die individuelle Situation, Zielmärkte und Absatzschwellen gemeinsam besprechen. Detaillierte Informationen und Antworten auf häufige Fragen gibt das Bundeszentralamt für Steuern.

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Über den Autor

Kathleen Händel

Kathleen schreibt im Magazin von Zandura und Unternehmenswelt über die wichtigsten News für Gründer und junge Unternehmen. Digitale Trends, Tipps für deine Marke, Gründungs- und Wachstumschancen erfährst du hier. Zuvor war Kathleen für Social Start-ups, Stiftungen und digitale Plattformen redaktionell verantwortlich. Seit 2019 ist Kathleen Chefredakteurin von Zandura.

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